10. Rückbau

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Im Antrag müssen ausreichend Mittel für den Rückbau der Anlagen eingestellt werden. Grundsätzlich ist eine Rückbaubürgschaft zu hinterlegen; dies geht auf § 35 Abs. 5 BauGB zurück. Wir fordern, dass das Geld direkt auf einem Treuhandkonto hinterlegt werden muss, sodass der Fall eines Konkurses abgefedert wird. Ferner soll die vorgesehene Summe von einem unabhängigen Gutachter geprüft werden, denn in der Vergangenheit waren die geschätzten Summen viel zu gering, so dass ich als Steuerzahler gefordert werden müsste. Die Eigentümer des Landes, auf dem die WEA gebaut wurden, gingen in der Vergangenheit den Weg einer GmbH, die just vor der Rückbauverpflichtung in Konkurs ging. Daher ist anzuraten, die Summe des Rückbaus auf eine realistische anzuheben und auf einem Treuhandkonto zu parken. Die Stadt, das Land, also indirekt wir mit unsren Steuern möchte den Rückbau nicht tragen.

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