14. Umzingelung

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Das Schutzgut Mensch soll durch o. g. Restriktionskriterium besonders gewürdigt werden. Dies kommt zum Tragen von nachteiligen Einwirkungen durch eine optisch bedrängende Wirkung durch Windkraftanlagen. Als schutzbezogene Zielsetzungen sind hier zu nennen:

  • Wohn- und Lebensqualität als entscheidender Belang des Schutzgutes Mensch (OVG SH, 2015, SH PRG I-III, 2020)
  • Aspekt der Wohnfunktion und Rücksichtnahme für die Definition des Schutz-Gutes Mensch (OVG Lüneburg)
  • Orts- und Landschaftsbild bzw. Wohn- und Erholungsqualität (RPG Prignitz-Oberhafel, 2018)
  • Lebensqualität (freier Blick in die Landschaft) als Belang des Schutzgutes Mensch (RPG Oderland- Spree 2018)
  • Freier Blick in die Landschaft zur Vermeidung visueller Überlastung (RGV Würzburg 2017)

Sogar in der „Begründung mit Umweltbericht“ vom 26.04.2023 wird unter 1.3.3.1 Naturschutzrecht „(…) ist der Naturpark Bayerischer Odenwald wegen seiner Naturausstattung ein für die Erholung besonders geeignetes Gebiet (…)“ zitiert und das Kriterium der Umzingelung ist vor allem für ländliche Räume anzuwenden, da diesen eine besondere Erholungs- und Schutzfunktion für das Lebens- und Wohnumfeld bezüglich der Lebenssituation des Schutzgutes Mensch zukommt (vgl. Gutachten zur Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen 2021).

Allein diese Gesichtspunkte sprechen schon gegen die Neuerrichtung der fünf geplanten WEA, da hier Orts- und Landschaftsbild, freier Blick in die Landschaft, Vermeidung visueller Überlastung massiv beeinträchtigt würden.

Die Analyse zur Umfassungswirkung im PGNU-Bericht zeigt erhebliche Fehler. Alleine die Auswahl der Beobachtungspunkte ist falsch; beeinflussende Faktoren, wie Höhenreliefs und Vegetation wurden nicht bzw. falsch berücksichtigt. Jedoch zeigt selbst der PGNU-Bericht auf Seite 134 für den geometrischen Mittelpunkt von Haingrund einen Umfassungswinkel von 165,4°. Dies wäre bereits nach Gutachten „Umwelt Plan “ 2013 ein Ausschlusskriterium, nach dem aktualisiertem Gutachten aus 2021 erfordert dies nun eine Einzelfallüberprüfung der standörtlichen Gegebenheiten, die auch die Dimensionierung und Form der vorhandenen Vorranggebiete Windenergie einschließt (Umwelt Plan 2021, S. 14).

Auch das Regierungspräsidium Darmstadt kritisiert in seiner Stellungnahme vom 28.08.2023 die Umfassung von Ortschaften vor allem für den Ort Haingrund: „Die Detailprüfung einer potenziellen Umfassung der Ortslage Haingrund stellt ebenfalls im Ergebnis keine unzulässige Umfassung fest. Diese Feststellung ist aus hiesiger Sicht nicht nachvollziehbar. Zum einen spiegelt die Auswahl der geprüften Fotostandorte zwar eine durchschnittliche Betroffenheit innerhalb der Ortslage wieder, spart aber die am stärksten von einer potenziellen Umfassung und laut Sichtbarkeitsanalyse (Abb. 22 Umweltbericht) betroffenen Wohnstandorte (z. B. Ortsausgang Erbacher Straße, Ortsränder Rother Berg, Reiterspfad, Zange) aus.
Zum anderen ist die Interpretation der verwendeten Visualisierungen zum Teil zweifelhaft. Am deutlichsten wird dies bei der Betrachtung der Visualisierung vom Fotopunkt 20 „Zur Quelle“. Die in der Bildmitte mit fast vollständigem Rotor sichtbare Bestands-WEA des Windparks Hainhaus (im Bild „Haingrund“ bezeichnet), wird in der auswertenden Abbildung 23 als „nicht sichtbar“ gewertet, da die untere Rotorblattspitze knapp hinter dem Wald verschwindet. Auch die WEA 1 des potenziellen Windparks Wörth am Main wird als nicht sichtbar gewertet, obwohl sie vom Fotopunkt aus lediglich von einem nahe am Fotopunkt stehenden Einzelbaum verdeckt wird. Beide WEA wären bei einem wohl nur um wenige Meter versetzt gewählten Fotostandort mit vollem Rotorbereich zu sehen und sind somit bei einer Umfassungswirkung zu berücksichtigen. Im Ergebnis verengt sich der freie Sichtwinkel auf deutlich unter 60°, und es entsteht ein zusammenhängender Winkel von klar über 120°, in welchem der Blick auf WEA fällt. Somit ist selbst nach der im vorliegenden Umweltbericht angewendeten sehr großzügigen Methodik eine unzulässige Umfassung der Ortslage Haingrund festzustellen.“

Gleiches, wie zum Fotostandort „Zur Quelle“ gilt für die Fotostandorte „Ortsmitte“ u. „Neffeberg“, bei einem um wenige Meter versetzten Fotostandort, wären die WEA mit vollem Rotorblatt sichtbar. Insgesamt gilt für alle Visualisierungen, dass die Fotostandorte bevorzugt hinter Bäumen und Häusern gewählt wurden, sowie mit Weitwinkelobjektiv aufgenommene Fotos eingebracht werden, in denen die Windenergieanlagen höchst unauffällig, aber realitätsfern per Fotomontage abgebildet werden.

Den Ausführungen auf Seite 3-5 der o.g. Stellungnahme von RP Darmstadt möchte ich mich hiermit vollumfänglich anschließen und fordere, die Genehmigung des Windparks Wörth zu versagen.

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