15. Fehlerhafte Offenlage

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Fehlerhafte Offenlage

a. Der Bekanntmachungstext in der öffentlichen Bekanntmachung des Landkreis Miltenberg ist wegen relevanter Mängel in der Anwendung der DSGVO formal und in der Folge auch materiell rechtswidrig ist. In der BayVwVfG, Artikel 3a, Absatz 2, Satz 1 und 2 steht: „Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. 2Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.“

Dagegen steht in der öffentlichen Bekanntmachung: „Sofern Einwendungen per E-Mail gesandt werden, muss die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein (Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG). Elektronische Einwendungen sind an immissionsschutz@lra-mil.de zu senden. Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur wahrt die Schriftform nicht und stellt keine wirksame Einwendung dar.“
Der Gesetzestext spricht von einem elektronischen Dokument, nicht von einer elektronischen E-Mail.

b. Die online-Offenlage war nicht vollständig, es fehlen zahlreiche Fachbeiträge, auf die in den offengelegten Unterlagen Bezug genommen wird, die aber nicht öffentlich ausgelegt waren. Nach § 10 Abs. 3 BImSchG müssen jedoch alle Unterlagen ausgelegt werden, die bei objektiver Betrachtungsweise die zur umfassenden Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlichen Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthalten (§ 10 Abs. 1 der 9. BImSchV; Landmann/Rohmer UmweltR/Dietlein, 102. EL September 2023, BImSchG § 10 Rn. 92).

Folgende Literatur ist im UVP-Bericht aufgelistet, die nicht Teil der Offenlage war:

  • die vier BFL-Fachgutachten, beispielsweise zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung
  • die Lärmimmissionsprognose (IBAS 2022)
  • der landschaftspflegerische Begleitplan (PGNU 2023b)
  • usw.

Die Offenlage war somit fehlerhaft und ist daher zu wiederholen.

FAZIT:

Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 BImSchG liegen nicht vor. Demgemäß ist der Antrag auf Bau der o.g. WEA aus den genannten Gründen abzulehnen.

Anlagen:

1. Avifaunistisches Gutachten Dirk Bernd vom 11.07.2023
2. Stellungnahme zu Trinkwasser Dr. phil. nat. Dipl.-Geogr. Alexander Stahr vom 10.07.2023
3. Ertragsprognose Dipl. Ing. Willy Fritz vom 14.05.2024

Diese Einwendung: Stellungnahme und Einwendung gegen den Antrag der Firma Juwi GmbH auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks auf den Grundstücken der Gemarkung Wörth am Main (Windpark Wörth) Az: 41-8240.121-7/23