5. Landschaftsbild / Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft bzw. ihres Erholungswerts

Navigation: Stellungnahme und Einwendung

Zu diesem Belang, in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB geregelt, verhält sich Rn. 126 des OVG Münster vom 31.10.2023. Diesbezüglich bedarf es der Darstellung, dass bzw. inwieweit sich mit dem Bauvorhaben eine Beeinträchtigung einstellt. Durch die direkte Sichtbeziehung von den landschaftsprägenden Denkmäler in Klingenberg, wie Pfarrkirche St.Pankratius, Burgruine Clingenburg, Altstadt Klingenberg und die Weinbergsanlagen wird es zu einer empfindliche Störung des Landschaftsbildes kommen. Der Bau von Windenergieanlagen im Wald wäre als erheblicher Eingriff in das weitestgehend historische Landschaftsbild Klingenbergs mit der umliegenden Siedlungsstruktur zu werten und würde das Landschaftsbild auf örtlicher und überörtlicher Ebene stark beeinträchtigen bzw. zerstören und verunstalten (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB). Lt. PGNU soll als Vermeidungsmaßnahme der Blick durch kulissenbildende Pflanzmaßnahmen verstellt werden. Wie hoch muss ein Baum sein, um die Sicht auf den Windpark zu verdecken und wie viele Jahrzehnte wird es dauern, bis ein Baum seine volle Größe erreicht hat?

Im Antrag der Firma Juwi GmbH wird versucht, diese Zerstörung zu relativieren, indem mit Weitwinkelobjektiv aufgenommene Fotos eingebracht werden, in denen die Windenergieanlagen höchst unauffällig, aber realitätsfern per Fotomontage abgebildet werden. Ich fordere und erwarte deshalb unter Berufung auf den öffentlichen Belang des Erhalts schützenswerter Landschaftsbilder persönlich als Teil der betroffenen Öffentlichkeit die Versagung der Errichtung der fünf Windenergieanlagen. Weitere Ausführungen lassen sich u.a. diesem Urteil entnehmen: „Entsprechend der exponierten Lage des Vorhabenstandorts auf dem Milmesberg und der sich daraus ergebenden Fernsicht seien die Anlagen im weiten Umkreis deutlich als Teil einer im Wesentlichen unbebauten Wald- und Hügellandschaft wahrnehmbar. Besonders gravierend wirke sich dies auf den relativ ungestörten und unverbauten Blick von dem für den Tourismus und die Erholungsnutzung herausragenden Ensemble der Wartburg aus.“ (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 28.07.2010, Az. 5 K 670/06; BVerwG, Beschluss vom 18.03.2023, Az. 4 B 7/03).

Ferner fehlt bislang eine Vorbelastung. Alle WEA-Vorhaben führen – noch viel belastender – zu einer Umzingelung bzw. Einkesselung durch die WEA. Damit (bzw. durch eventuell folgende WEA) stellt sich eine Summationswirkung (vgl. OVG Münster, Rn. 118) ein. Schließlich spricht die im PGNU-Bericht unter Punkt 7 genannte Ersatzzahlung in Höhe von 512.215,75 € für eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.

Weiterhin ist angezeigt, den in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB angeführten Aspekt Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft bzw. ihres Erholungswerts einzubringen. Die Beschreibung dieses Aspekts nimmt das OVG Münster in dem Urteil vom 31.10.2023 vor (vgl. Rn. 130). Der GEO UNESCO

Naturpark bietet für die Bewohner der unmittelbaren Gegend als auch für ein großes Einzugsgebiet des Rhein-Main-Gebietes und Raum Darmstadt ein Naherholungsgebiet dar. Zahlreiche Naturschutzprojekte und der Ausbau der Infrastruktur für Wanderer, Mountainbiker etc. zeigen das große Interesse. Dazu zählen selbstverständlich auch die Besucher der Burg Clingenburg und der Weinbergsanlagen, sowie die Wanderer und Radfahrer auf dem Rotweinwanderweg an einem der schönsten Abschnitte des Maintals. Der Verein „Churfranken e.V.“ wirbt nicht umsonst mit dem Slogan:

Churfranken, da wo der Main am schönsten ist“. Dieses Gebiet würde stark reduziert durch die WEA. Zum Erholungswert gehört es auch, außerhalb einer industriell geprägten Landschaft zu weilen, fern von derartigen Beeinträchtigungen wie Giften, Geräuschen, Ölen, rotierende Blättern usw.

Weiter zu: 6. Schall/Lärm